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   FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06   

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https://dejure.org/2012,29393
FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06 (https://dejure.org/2012,29393)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16.05.2012 - 8 K 1691/06 (https://dejure.org/2012,29393)
FG Sachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - 8 K 1691/06 (https://dejure.org/2012,29393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit von anlässlich der Teilnahme an einen Sprachkurs in Ecuador angefallenen Reisekosten als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auszug aus FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06
    Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BStBl. II 2011, 796).

    Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

    Ein konkreter beruflicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht beim Erwerb allgemeiner Sprachkenntnisse dann, wenn diese für den Beruf des Steuerpflichtigen erforderlich und ausreichend sind (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

    Dabei kommt ein zeitlicher Maßstab nur in Betracht, wenn die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

    Da keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vorgetragen und nachgewiesen hat, bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten auszugehen (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06
    Von daher sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten der Klägerin nach den Grundsätzen, die der große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672, aufgestellt hat, aufzuteilen.
  • BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01

    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

    Auszug aus FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06
    Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen sowie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn der Reise offensichtlich ein eng verstandener unmittelbarer beruflicher Anlass (Anordnung durch den Arbeitgeber, Bedingung für eine konkrete Einstellung oder Beförderung, konkretes berufliches Projekt, neuer Aufgabenbereich) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BStBl. II 2003, 369, m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

    Auszug aus FG Sachsen, 16.05.2012 - 8 K 1691/06
    Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02 m.w.N.).
  • FG München, 01.03.2023 - 1 K 2311/20

    Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung; Mehrgenerationenhaushalt

    Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123 , BStBl II 2011, 796 , m.w.N.; Sächsisches FG, Urteil vom 16. Mai 2012 8 K 1691/06, juris; nachgehend: BFH-Beschluss vom 9. Januar 2013 VI B 133/12, BFH/NV 2013, 552 ).
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